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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen    

1.  Geltung
a) Nachstehende Liefer-und Zahlungsbedingungen (nachfolgend: „AVB“) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen zwischen der GUDECO Elektronik Handelsgesellschaft mbH (nachfolgend: „Verkäufer“) und ihren Kunden (nachfolgend: „Käufer“), wenn diese Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich erwähnt werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese AVB als angenommen. Diese AVB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AVB abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Verkäufer hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Auf diese Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung verzichtet werden. Widerspricht der Verkäufer den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers nicht ausdrücklich, bedeutet dies kein Einverständnis mit dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 
b) Der Verkäufer behält sich bei Dauerschuldverhältnissen vor, diese AVB jederzeit zu ändern, soweit dies aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, neuer organisatorischer Anforderungen des Massenverkehrs, Regelungslücken in den AVB, Veränderung der Marktgegebenheiten oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen der AVB werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich oder per E Mail mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Kunde nicht innerhalb dieser Frist von sechs Wochen (beginnend nach Zugang der schriftlichen Änderungsmitteilung) schriftlich oder per E-Mail widerspricht und der Verkäufer den Kunden auf diese Rechtsfolge in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat. Bei unentgeltlich bereitgestellten Leistungen ist der Verkäufer jederzeit berechtigt, die AVB zu ändern, aufzuheben oder durch andere AVB zu ersetzen sowie neue Leistungen unentgeltlich oder entgeltlich verfügbar zu machen.

2.  Angebot und Abschluss, Änderung und Warenbeschreibung
a) Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind. Sie stellen nur die Einladung an den Käufer dar, ein entsprechendes Angebot durch Abgabe einer Bestellung dem Verkäufer zu unterbreiten. Schriftliche Angebote des Verkäufers sind, wenn nicht anders vereinbart, ab Angebotsdatum 60 Tage gültig. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich. Soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend.
b) Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend.
c) Bestellungen des Käufers sind verbindlich. Die Annahme der Bestellungen durch den Verkäufer kann durch schriftliche Auftragsbestätigung, Lieferung oder Ausführung der Leistungen erfolgen.
d) Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass der Zahlungsanspruch des Verkäufers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle oder nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten.
e) Im Falle der Zahlungseinstellung, der Zahlungsunfähigkeit, der Beantragung des Insolvenzverfahrens durch den Schuldner, der Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse steht dem Verkäufer ein Kündigungsrecht des Vertrags zu. Firmenänderung oder Wechsel in der Person des Käufers berechtigen den Verkäufer ebenfalls zum Rücktritt.
f) Bezieht sich der Vertrag auf Produkte, die einer technischen Weiterentwicklung unterliegen, ist der Verkäufer berechtigt, die Produkte entsprechend dem jeweils aktuellsten Entwicklungsstand bzw. Herstellerdatenblatt zu liefern, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigt wird. Ebenso sind Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer darauf hinzuweisen, falls sein Interesse ausschließlich auf den bestellten Typ beschränkt ist und in keinem Fall von diesem Typ abgewichen werden darf.
g) Angaben über die vom Verkäufer vertriebenen Waren (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen), insbesondere in Prospekten, Typenlisten, Katalogen, Datenblättern, Werbeschriften, Spezifikationen und Beschreibungen, Pflichtenheften und sonstigen technischen Lieferbedingungen, Zertifikaten und sonstigen Dokumenten sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zu einem bestimmten Zweck vertraglich vereinbart wird und stellen in jedem Fall keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie des Verkäufers dar.

3.  Lieferbedingungen, Liefer- und Leistungszeit, Teillieferungen
a)  Bei vom Verkäufer angegebenen Lieferfristen und -terminen handelt es sich um voraussichtliche, unverbindliche Fristen und Termine. Der Verkäufer haftet nicht für Lieferverzögerungen. Lieferfristen und -termine sind für den Verkäufer nur bindend, wenn er diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt hat. Soweit nicht anders vereinbart, sind Lieferungen vom Verkäufer termingerecht erfüllt, wenn die Produkte am Geschäftssitz des Herstellers bzw. am Geschäftssitz oder Lager des Verkäufers einer Transportperson zum Transport an den Käufer übergeben werden oder der Verkäufer dem Käufer nach dessen Annahmeverzug die Versandbereitschaft der Produkte mitgeteilt hat.
b) Vereinbarte Lieferfristen beginnen nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung dieser und aller übrigen Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen und -termine steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung des Verkäufers. Entsprechendes gilt für Leistungsfristen und –termine.
c) Erhält der Verkäufer auf Grund von ihm nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen von Herstellern, Vorlieferanten oder Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt, d.h. unverschuldete Leistungshindernisse mit einer Dauer von mehr als vier Wochen ein, so wird der Verkäufer den Käufer rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit der Verkäufer seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und das Leistungshindernis länger als 2 Monate andauert. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Geräteschäden, Cyberangriffe und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Verkäufer schuldhaft herbeigeführt worden sind.
d)  Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin oder eine Liefer- bzw. Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehender Ziffer 3 lit. c) diese Frist bzw. dieser Termin um mehr als zwei Monate überschritten oder ist dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zumutbar ist, kann er gegenüber dem Verkäufer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
e)  Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
f) Für nicht lagermäßige Sonderartikel ist Annullierung, Änderung, Terminverschiebung sowie Waren-rückgabe nicht möglich. Entsprechend den Lieferbedingungen einiger Lieferwerke des Verkäufers, die der Verkäufer in seiner Preisliste benennt, müssen vom Käufer für Sonderartikel Minder- bzw. Mehrlieferungen bis zu 10 % über dem bestellten Mengen abgenommen und bezahlt werden. Minderlieferungen geben dem Käufer keinen Anspruch auf Nachlieferungen der Fehlmengen oder auf Schadensersatz.
g)  Für genehmigte Warenretouren aus Fehlbestellungen des Käufers behält sich der Verkäufer die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % des Netto-Warenwertes vor.

4.  Versand und Gefahrübergang
a) Versandweg und –mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person, spätestens mit der Übergabe der Ware an den Käufer, auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder eine für den Käufer fracht- bzw. kostenfreie Übersendung vereinbart ist. Der Verkäufer wird die Ware auf Wunsch und Kosten des Käufers durch eine Transportversicherung gegen die vom Käufer zu bezeichnenden Risiken versichern.
b)  Verzögert sich die Übergabe oder Versendung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tag auf den Käufer über, an dem die Ware versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat.
c)  Wählt der Verkäufer die Versandart, den Versandweg und/oder die Versandperson aus, so haftet der Verkäufer nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der betreffenden Auswahl.

5.  Verpackung
Die Verpackung wird besonders berechnet. Rechtfertigen Verpackungsart und –wert eine Rücknahme, und wird die Verpackung innerhalb eines Monats unter Verwendung der alten Zeichen mit sämtlichen Packmaterialien frei Lager des Verkäufers zurückgesandt, erfolgt Gutschrift nur zu den jeweils vorher vereinbarten Bedingungen. Leichte Verpackungen, wie Kartons usw., werden nicht zurückgenommen. Für verspätet zurückgegebene Transporthilfsmittel gelten die Bedingungen des Verkäufers bzw. der Herstellerwerke oder der Kabeltrommelgesellschaft.

6.  Preise
a) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise. Diese Preise entsprechen der am Tage der Auftragsannahme entsprechenden Kostenlage. Die Preise gelten ab Lager Neu-Anspach und nur für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Nicht eingeschlossen sind insbesondere Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll, öffentliche Abgaben und Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
b) Soweit zwischen Vertragsschluss und Auslieferung der bestellten Ware vom Verkäufer nicht vertretbare und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund Marktpreis-, Material- und Rohstoffpreisänderungen, eintreten, die dazu führen, dass der Verkäufer die Ware von seinem Lieferanten nur zu schlechteren wirtschaftlichen Bedingungen beziehen kann, als dies im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Käufer absehbar war, ist der Verkäufer berechtigt, die mit dem Käufer vereinbarten Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns anzupassen, wenn die Ware – auch teilweise - erst mindestens zwei Monate nach Vertragsschluss ausgeliefert werden soll. Das gilt entsprechend, wenn der Verkäufer aufgrund Währungskursschwankungen die Ware von seinem Lieferanten zu schlechteren wirtschaftlichen Bedingungen beziehen kann, als dies im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Käufer absehbar war. Beträgt die Erhöhung des mit dem Käufer vereinbarten Kaufpreises mehr als 15%, kann der Käufer von dem geschlossenen Vertrag zu-rücktreten. Der Käufer muss den Rücktritt spätestens am 3. Werktag nach Mitteilung der Preiserhöhung schriftlich erklären.
c) Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen. Bei Kleinaufträgen wird ein kostendeckender Mindestwarenwert gemäß gültiger Preisliste berechnet. Teillieferungen werden gesondert berechnet soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist Werden Teillieferungen gewünscht, behält sich der Verkäufer die Berechnung der jeweiligen Liefermenge zu dem jeweiligen Staffelpreis vor.
d) Abrufaufträge sollen das Kalenderjahr nicht überschreiten; andernfalls gilt der Preis der zum Abruftermin gültigen Preise als vereinbart.

7.  Zahlungsbedingungen
a) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind alle Rechnungen des Verkäufers ohne jeglichen Abzug sofort porto- und spesenfrei zu bezahlen, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Zahlungen für Reparaturen sind ohne Abzug sofort fällig.
b) Gerät der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer je Rechnung berechtigt Zinsen ab Fälligkeitsdatum in Höhe von derzeit 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zuzüglich einer Verzugspauschale von EUR 40,00, angemessener Inkassokosten und Anwaltsgebühren zu erheben und alle ausstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
c) Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber entgegengenommen. Diskontspesen und sonstige Wechsel- und Scheckkosten sind vom Käufer zu tragen. Die Verkäuferrechte aus § 8 dieser AVB bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Wechselforderungen bestehen.
d) Der Verkäufer ist berechtigt, Zahlungen des Käufers zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
e) Nimmt der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist gekaufte Waren nicht ab (Annahmeverzug), tritt die Fälligkeit des Kaufpreises mit dem Datum der Erklärung der Versandbereitschaft ein. Zugleich kann der Verkäufer ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzuges eine Aufwandspauschale für Lagerhaltungskosten verlangen. Diese beträgt ohne besonderen Nachweis 0,5 % der Kaufpreissumme je angefangener Woche und ist auf 5 % der Kaufpreissumme begrenzt. Es bleibt dem Käufer und dem Verkäufer unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit der Nichtabnahme von Waren keine, geringere oder höhere Lagerkosten entstanden sind. Sonstige Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

8.  Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die dem Verkäufer aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer zustehen, im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Käufer tritt dem Verkäufer schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Käufer hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den Verkäufer zu leisten. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt. Der Käufer hat dem Verkäufer auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
b) Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Käufer nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Käufer ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige, das Eigentum des Verkäufers gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte des Verkäufers zu informieren und an den Maßnahmen des Verkäufers zum Schutze der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken. Der Käufer trägt alle von ihm zu vertretenden Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Ware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.
c) Der Käufer tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an den Verkäufer ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Käufer hiermit den Dritt-schuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den Verkäufer zu leisten. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen treuhänderisch für den Verkäufer einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an den Verkäufer abzuführen. Der Verkäufer kann die Einziehungsermächtigung des Käufers sowie die Berechtigung des Käufers zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenz-verfahrens über das Vermögen des Käufers beantragt wird. Ein Weiterverkauf der Forderungen bedarf der vorherigen Zustimmung des Verkäufers. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Käufers. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unter-lagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
d) Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers ist der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer hat dem Verkäufer oder einem vom Verkäufer beauftragten Dritten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren, sie herauszugeben und mitzuteilen, wo sich diese befindet. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann der Verkäufer die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung seiner fälligen Forderungen gegen den Käufer anderweitig verwerten.
e) Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Käufer erfolgt stets für den Verkäufer. Das Anwartschaftsrecht des Käufers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Der Käufer verwahrt die neuen Sachen für den Verkäufer. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware.
f) Der Verkäufer ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen des Verkäufers aus der Geschäfts-verbindung mit dem Käufer um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen.
g) Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nach Ziffer 8 a) bis g) nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Käufer dem Verkäufer hiermit ein entsprechendes Sicherungs-recht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen erforderlich sind, wird der Käufer diese Erklärungen abgeben und an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

9.  Mängelanzeige, Gewährleistung und Haftung
Für Mängel haftet der Verkäufer nur wie folgt:
a) Der Verkäufer hat Sachmängel der Lieferung, welche er von Dritten bezieht und unverändert an den Käufer (Besteller) weiterliefert, nicht zu vertreten: die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der lit. b) – r) unberührt.
b)  Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, insbesondere die gelieferte Ware bei Erhalt unverzüglich sorgfältig überprüft, und dem Verkäufer offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar sind, unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich unter Angabe der konkreten Beanstandungen und Mängelsymptome, Ort, Anzahl und Datum ihres Auf-tretens sowie der im einzelnen beanstandeten Waren mit Produktions- und Lieferchargen schriftlich angezeigt hat. Versteckte Mängel und dazu erfolgte Kundenreklamationen hat der Käufer mit den entsprechenden Angaben unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich beim Verkäufer anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Frist-wahrung die Absendung der Anzeige bzw. Rüge genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige mit den entsprechenden Angaben, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig angezeigten Mangel ausgeschlossen.
c) Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringens der Ware hat der Käufer bereits bei Wareneingang die Obliegenheit, die für den Einbau oder das Anbringen und die für die anschließende bestimmungsgemäße Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware zu überprüfen und dem Verkäufer Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen, soweit eine Prüfung dieser Eigenschaften nach Art und Beschaffenheit der Ware zu diesem Zeitpunkt zumutbar ist. Unterlässt der Käufer die Mängelanzeige in Bezug auf Eigenschaften gemäß Satz 1, obwohl eine Prüfung zumutbar gewesen wäre, oder zeigt er die Mängel nicht rechtzeitig an, gilt die Ware insoweit als genehmigt. In diesem Fall stehen dem Käufer Mängelrechte in Bezug auf solche Mängel nicht zu. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.
d) Unterlässt es der Käufer im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware, die hierfür und die anschließende bestimmungsgemäße Verwendung maßgeblichen, mit zumutbarem Aufwand überprüfbaren äußeren und inneren Eigenschaften der Ware vor dem Einbau bzw. vor dem An-bringen zu prüfen, handelt er grob fahrlässig i.S.v. §§ 439 Abs. 3, 442 Abs. 1, S. 2 BGB. In diesem Fall kommen Mängelrechte des Käufers in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel vom Verkäufer arglistig verschwiegen oder vom Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde.
e) Wird die Ware vom Verkäufer in Losen geliefert, die eine statistische Eingangsqualitätsprüfung nach den insoweit üblichen Grundsätzen ermöglichen, so ist mindestens diese Prüfung als Eingangsprüfung durchzuführen.
f)   Der Käufer gibt dem Verkäufer unverzüglich Gelegenheit und die erforderliche Zeit, Mängelrügen und dazu eventuell bereits erfolgte Maßnahmen – auch durch Dritte – zu prüfen. Er hat hierzu dem Verkäufer die beanstandeten Waren, seine betroffenen Produkte sowie zu den Beanstandungen erfolgte Kundenreklamationen und Serviceberichte unverzüglich vorzulegen. Treten Mängel der Ware auf, so ist der Käufer auf Wunsch des Verkäufers hin verpflichtet, ihre Beschaffenheit und die gerügten Beanstandungen durch einen neutralen Sachverständigen aufnehmen zu lassen. Der Käufer hat dem Verkäufer oder seinem Vorlieferanten Gegebenheit zu geben, an Ort und Stelle die Identität und die Beschaffenheit der beanstandeten Waren zu prüfen.
g) Bei Mängeln der Ware ist der Verkäufer nach eigener, innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt. Das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
h) Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder vom Verkäufer verweigert wird, so steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
i)  Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird eine Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
j) Hat der Käufer die bei Gefahrübergang mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er vom Verkäufer gemäß § 439 Abs. 3 BGB Aufwendungsersatz für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der in lit. 9 k) und 9 l) dargelegten Bestimmungen verlangen.
k) Erforderlich i. S. d. § 439 Abs. 3 BGB sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die den Aus- und Einbau bzw. das Anbringen identischer Produkte betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und dem Verkäufer vom Käufer durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden. Ein Vorschussrecht des Käufers für Aus- und Einbaukosten ist ausgeschlossen. Es ist dem Käufer auch nicht gestattet, mit Aufwendungsersatzansprüchen für Aus- und Einbaukosten einseitig ohne Einwilligung des Verkäufers mit Kaufpreisforderungen oder anderweitigen Zahlungsansprüchen des Verkäufers aufzurechnen. Über die erforderlichen Aus- und Einbaukosten hinausgehende Forderungen des Käufers, insbesondere Kosten für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn einschließlich kalkulatorischer Gewinnzuschläge, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine Aus- und Einbaukosten und daher nicht im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig.
l) Sind die Kosten der Nacherfüllung einschließlich der vom Käufer geltend gemachten Aufwendungen i. S. d. § 439 Abs. 3 BGB unverhältnismäßig - insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit -, ist der Verkäufer berechtigt, die Nacherfüllung und den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere für Aus-und Einbaukosten, 150 % des abgerechneten Warenwertes oder 200% des mangelbedingten Minderwerts der Ware übersteigen.
m) Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind in dem Umfang ausgeschlossen, wie sich diese Aufwendungen erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers oder als vertraglich vereinbart worden war verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
n) Bei unberechtigten Mängelrügen hat der Käufer die dem Verkäufer hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.
o) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten gerechnet ab Gefahrübergang, spätestens mit der Ablieferung der Ware. Diese Fristgilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 438 Abs. 3 (Arglistiges Verschweigen), § 445 b Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) bei Verbrauchereigenschaft des Letztkäufersund § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Die unbeschränkte Haftung des Verkäufers für Schäden aus Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt hiervon unberührt. So gelten für die Haftung des Verkäufers aus den in Satz 3 genannten Gründen ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen, insbesondere jene aus dem Produkthaftungsgesetz.
p) Rückgriffsansprüche gemäß §§ 445 a, 478 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Käufers berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Verkäufer abgestimmte Kulanzregelungen des Käufers. Sie setzen im Übrigen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
q) Eine Stellungnahme des Verkäufers zu einer Mängelrüge vom Käufer ist nicht als Anerkenntnis eines Mangels oder Eintritt in Verhandlungen über einen Anspruch oder die einen Anspruch begründenden Umstände anzusehen, soweit nicht ausdrücklich Verhandlungen auf-genommen werden.
r)  Erfüllungsort für die Nacherfüllung und Nachbesserung ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung und Nachbesserung auch am Sitz des Käufers berechtigt.

10.  Allgemeine Haftungsbegrenzung
a) Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Käufers, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelung der Sätze 3 und 4 dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird (oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat).
b) Die Regelung in Ziffer a) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich nach Ziffer c), die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer d).
c) Der Verkäufer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des Verkäufers für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadensersatz statt Leistung auf 10 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird die Haftung jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
d) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

11. Reparaturen
Wird vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind, soweit zwischen Verkäufer und Käufer eine laufende Geschäftsbeziehung besteht, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, zu vergüten, wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird. Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im Ermessen des Verkäufers. Auf die Gewährleistung des Verkäufers finden die Bestimmungen der Ziffern 9 und 10 entsprechende Anwendung. Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Käufers. Reparaturrechnungen sind sofort zur Zahlung fällig.

12. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
a) Gegenforderungen des Käufers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie
rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
b)  Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist nur gestattet, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
c) Die Abtretung jeglicher Forderungen des Käufers gegen den Verkäufer aus dieser Vertragsbeziehung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Salvatorische Klausel
a) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Käufers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
b) Für die Vertragsbeziehung einschließlich seiner Auslegung und Durchführung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
c) Sollte eine Bestimmung dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen AVB eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An deren Stelle gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt; das gleiche gilt, soweit ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

GUDECO Elektronik Handelsgesellschaft mbH, 61267 Neu-Anspach
Geschäftsführer: Michael Denner und Jan Philip Kreß, Handelsregister Bad Homburg v.d.Höhe HRB 8392
Stand Februar 2019

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